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Vorkaufsrecht

Der Eigentümer darf seine Immobilie, wenn ein Vorkaufsrecht greift, nicht verkaufen, an wen er will.

Dingliche Vorkaufsrechte gelten nur für Grundstücke nicht aber für Gebäude und sind im Grundbuch Abteilung II eingetragen. Sie wirken als Verfügungssperre für jeden Verkaufsfall (d.h. vor oder nach Grundbucheintragung des Eigentumswechsels).

Schuldrechtliche Vorkaufsrechte gelten für Grundstücke und Gebäude, sind aber nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nur vertragliche Zusicherung an den Berechtigten (muss notariell beurkundet werden), d.h. sie sind nur vor der Grundbucheintragung des Eigentumswechsels wirksam.

Gesetzliche Vorkaufsrechte können sich ergeben aus:
– dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Mieter oder Miterben
– dem Baugesetzbuch (BauGB) für Gemeinden
– dem Denkmalschutzgesetz (DSchGB) für Gemeinden oder Länder
– nur beim Erstverkauf der Wohnung

Vorkaufsberechtigte können den Kaufvertrag zu denselben Konditionen wie der ursprüngliche Erstkäufer übernehmen. Mietervorkaufsrecht = Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung verkaufen möchte, so hat der Mieter per Gesetz ein Vorkaufsrecht, d.h. die Möglichkeit, die von ihm bewohnte Wohnung zu kaufen, ehe sie von einem Dritten erworben wird.