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Sondernutzungsrechte

Durch ein Sondernutzungsrecht erhält ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft das exklusive Recht, bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, wie beispielsweise Gartenflächen oder Parkplätze, allein zu nutzen. Obwohl die Vereinbarung über das Sondernutzungsrecht notariell beurkundet werden muss, bleibt die genutzte Fläche weiterhin Gemeinschaftseigentum und kann durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wieder für die allgemeine Nutzung freigegeben werden. Die Nutzungsbefugnis ist jedoch beschränkt, da der Sondernutzungsberechtigte keine baulichen Veränderungen an der genutzten Fläche vornehmen darf, es sei denn, dies wird ausdrücklich genehmigt. Auf der anderen Seite gehen mögliche Kosten (z. B. für Instandhaltung) oder Erträge (z. B. Mieteinnahmen) ausschließlich zu Lasten bzw. zugunsten des Sondernutzungsberechtigten.