A B D E F G H K L M N Q R S T U V W Z

Unbebaute Grundstücke

Laut bürgerlichem Recht ist ein unbebautes Grundstück ein begrenzter, durch gebildeter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen ist. Auf diesem Grundstück sind keine baulichen Anlagen vorhanden.

Vergleichswertverfahren

Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert einer Immobilie aus dem Wert vergleichbarer Immobilien abgeleitet. Man geht von den am Markt beobachtbaren Verkaufspreisen vergleichbarer Immobilien aus und leitet daraus den Wert aus dem Marktpreis ab.

Verkehrswertgutachten

Ein Verkehrswertgutachten ist ein rechtsgültiges Dokument (ungefähr 30-50 Seiten), das von einem Sachverständigen oder Gutachter erstellt wird, um den Marktwert einer Immobilie zu einem spezifischen Datum zu ermitteln. Es berücksichtigt alle relevanten Wertfaktoren der Immobilie, wie beispielsweise Standort, Bausubstanz, Ausstattung, Zustand etc.. Es dient dazu, den realistischen und begründeten Marktwert einer Immobilie festzulegen und wird häufig für rechtliche oder steuerliche Bewertungen benötigt.

Vollgeschosse (Normalgeschosse)

Vollgeschosse sind Gebäudeebenen oder Etagen (die lt. Baunutzungsverordnung im jeweiligen Landesrecht definiert werden). Dachgeschosse und Keller bzw. unterhalb der Geländeoberfläche liegende Geschosse werden nicht als Vollgeschosse berücksichtigt. Die genaue Definition eines Vollgeschosses ist in den Landesbauverordnungen der Länder festgelegt und unterscheidet sich deshalb je nach Bundesland.

Vorkaufsrecht

Der Eigentümer darf seine Immobilie, wenn ein Vorkaufsrecht greift, nicht verkaufen, an wen er will.

Dingliche Vorkaufsrechte gelten nur für Grundstücke nicht aber für Gebäude und sind im Grundbuch Abteilung II eingetragen. Sie wirken als Verfügungssperre für jeden Verkaufsfall (d.h. vor oder nach Grundbucheintragung des Eigentumswechsels).

Schuldrechtliche Vorkaufsrechte gelten für Grundstücke und Gebäude, sind aber nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nur vertragliche Zusicherung an den Berechtigten (muss notariell beurkundet werden), d.h. sie sind nur vor der Grundbucheintragung des Eigentumswechsels wirksam.

Gesetzliche Vorkaufsrechte können sich ergeben aus:
– dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Mieter oder Miterben
– dem Baugesetzbuch (BauGB) für Gemeinden
– dem Denkmalschutzgesetz (DSchGB) für Gemeinden oder Länder
– nur beim Erstverkauf der Wohnung

Vorkaufsberechtigte können den Kaufvertrag zu denselben Konditionen wie der ursprüngliche Erstkäufer übernehmen. Mietervorkaufsrecht = Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung verkaufen möchte, so hat der Mieter per Gesetz ein Vorkaufsrecht, d.h. die Möglichkeit, die von ihm bewohnte Wohnung zu kaufen, ehe sie von einem Dritten erworben wird.

Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

In der Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) sind Methodik und die erforderliche Daten für die drei in Deutschland normierten Wertermittlungsverfahren umfassend beschrieben. Die Wertermittlungsverordnung ist für alle Gutachterausschüsse verbindlich um eine einheitliche und marktgerechte Datengrundlage zu gewährleisten.

Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ)

Die wertrelevante Geschossflächenzahl gibt an, wie hoch das Verhältnis der (Brutto-) Geschossfläche (Außenmaße des Gebäudes) aller Vollgeschosse zur Grundstücksfläche maximal sein darf.

Wohnfläche

Die Wohnfläche umfasst die gesamte anrechenbare Grundfläche einer Immobilie. Dabei ist zu beachten, dass die Wohnfläche nicht zwangsläufig identisch mit der tatsächlichen Raumgrundfläche sein muss. Dies liegt daran, dass es verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche gibt. Abhängig von der gewählten Berechnungsmethode werden beispielsweise Räume mit Dachschrägen sowie Terrassen oder Wintergärten auf unterschiedliche Weise einbezogen. Die Wohnfläche in m² wird i.d.R. gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) oder nach DIN 277 definiert.

Vorsicht: In älteren Unterlagen werden aber auch noch Angaben nach veralteten Berechnungsmethoden ausgewiesen z. B. gem. DIN 283 oder zweiter Berechnungsverordnung (II.BV).

Zimmeranzahl

Als ganze Zimmer zählen: Wohn-, Ess-, Schlaf-, Kinder- und Arbeitszimmer. Üblicherweise sind die Zimmer auch mit eigenen Fenstern ausgestattet, dies ist aber nicht zwingend ein Muss. Nicht als Zimmer zählen: die Küche (Ausnahme Wohnküche), Badezimmer/Dusche, Flur, Abstellraum, Garage, Liftschacht.

Zweifamilienhaus

Unter einem Zweifamilienhaus versteht man in der Regel ein Haus mit zwei nahezu gleichwertigen Wohnungen (übereinander oder nebeneinander, aber auf einem einzigen Grundstück). Bei einer Einliegerwohnung hingegen ist diese im Vergleich zur Hauptwohnung eher nachrangig, was die Größe angeht.