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Miteigentumsanteil (MEA)

Der Miteigentumsanteil (MEA) am Gemeinschaftseigentum ist ein Bruchteileigentum, der in 1000steln angegeben wird. Gemäß §§ 1008–1011 BGB bezeichnet er das Eigentumsverhältnis mehrerer an einer Sache. Das Rechtsverhältnis (z. B. das Stimmrecht innerhalb der Eigentümergemeinschaft) der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.